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Prüfung und Verneinung eines Abzugs vom Tabellenlohn nach der derzeitigen Bundesgerichtspraxis (E. 7.3). Minderheitsmeinung, wonach als pragmatische Übergangslösung ein Mindestabzug von 10% und im konkreten Fall ein Gesamtabzug von 15% zu gewähren sei (E. 7.4) OGE 63/2021/28 vom 28. Oktober 2022 Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 9C_555/2022]. Keine Veröffentlichung im Amtsbericht